Einleitung: Der Zusammenstoss der Rechtskulturen
Die Architektur der heutigen Rechtssysteme ist geprägt von einer grundlegenden philosophischen Divergenz, einer echten Trennlinie zwischen der angelsächsischen Tradition des Common Law und der römisch-germanischen Tradition des Zivilrechts. Im Zentrum dieser Debatte eine entscheidende Phase, der für die breite Öffentlichkeit jedoch oft unsichtbar bleibt: die Beweisaufnahme. In diesem Duell stehen sich zwei radikal unterschiedliche Modelle gegenüber: das amerikanische Discovery-Verfahren und das schweizerische System der Akteneinsicht.
Dieser Kontrast wirft eine Frage auf, die über reine Verfahrenstechnik hinausgeht: Inwiefern spiegeln diese beiden Ansätze eine unterschiedliche Sichtweise auf die Rolle des Anwalts und den eigentlichen Zweck der Justiz wider? Soll das Recht auf die Feststellung einer materiellen Wahrheit unter der souveränen Kontrolle des Staates abzielen, oder soll es die Suche nach einer einvernehmlichen Wahrheit fördern, die aus der fairen Konfrontation zwischen zwei Gegnern hervorgeht? Durch die Analyse der Mechanismen der Discovery und ihrer Schutzvorkehrungen untersucht dieser Artikel die Spannungen zwischen der Effizienz privater Ermittlungen und den Erfordernissen eines fairen Verfahrens.
- Die Discoveryin den Vereinigten Staaten: eine private Ermittlungsbefugnis
Die Discovery stellt eine wesentliche Phase des amerikanischen Verfahrens dar. Sie findet vor dem Prozess (pre-trial) statt und ermöglicht es den Parteien, die Informationen und Beweise auszutauschen, die sie vor Gericht verwenden wollen. Im Gegensatz zu Systemen mit inquisitorischer Tradition beruht die Beweisaufnahme nicht in erster Linie auf einer staatlichen Behörde, sondern auf den Parteien selbst. Dieser Mechanismus spiegelt die kontradiktorische Logik des amerikanischen Systems wider, in dem jede Partei für die Zusammenstellung ihres Beweismaterials verantwortlich ist.[1]
In diesem Rahmen spielen die Anwälte eine zentrale Rolle. Sie verfügen über weitreichende Befugnisse, um Informationen von der gegnerischen Partei oder von Dritten einzuholen. Der Richter greift in der Regel nur ein, um Streitigkeiten über den Umfang der Beweisanträge zu entscheiden. Somit findet ein Großteil der Beweisarbeit außerhalb der Gerichtsverhandlung statt, was erklärt, warum der wesentliche Teil der Beweismittel bereits vor Beginn des Prozesses zusammengestellt ist.[2]
Um diese Aufgabe erfolgreich zu bewältigen, verfügen die Anwälte über ein sehr wirksames Instrumentarium. Sie können Zeugenaussagen organisieren, d. h. gefilmte und unter Eid abgenommene Zeugenvernehmungen, die ohne Anwesenheit eines Richters stattfinden. Sie nutzen zudem schriftliche Befragungen, also schriftliche Fragenkataloge, die die Gegenseite zwingend beantworten muss, sowie die Herausgabe von Dokumenten Letztere Regel ist besonders wirkungsvoll: Sie zwingt die Parteien dazu, „ihre Schubladen zu leeren“, indem sie alle relevanten Verträge, E-Mails oder Berichte vorlegen, selbst solche, die ihnen schaden könnten.[3]
Um schließlich Ausgewogenheit und Fairness zu gewährleisten, insbesondere in Strafsachen, hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten mit dem Urteil Brady v. Maryland im Jahr 1963 eine wesentliche Schutzvorkehrung eingeführt. Diese Regel verpflichtet die Anklage, der Verteidigung alle „entlastenden“ Beweise zu übermitteln, d. h. alle Elemente, die den Angeklagten entlasten oder seine Schuld mindern könnten.[4] Indem es Staatsanwälten untersagt wird, für die Verteidigung günstige Informationen zu verheimlichen, versucht das amerikanische Recht sicherzustellen, dass die Suche nach der Wahrheit niemals zugunsten eines juristischen Sieges geopfert wird, und bewahrt so die Integrität der Justiz.
- Akteneinsicht in der Schweiz: ein Recht auf Kontrolle der staatlichen Ermittlungen
Das Schweizer System basiert auf dem Strafverfolgungsmonopol der Staatsanwaltschaft. Dies wird als Strafverfolgungsmonopol bezeichnet: Es ist nicht Aufgabe der Anwälte, als Privatdetektive zu agieren, sondern Aufgabe des Staatsanwalts, die Ermittlungen mit Hilfe der Polizei zu leiten. In diesem Rahmen sind der Beschuldigte und das Opfer keine „Spielmacher“; sie nehmen an einem von der öffentlichen Behörde orchestrierten Verfahren teil. Ihre Rolle besteht darin, zu beobachten, Beweise vorzuschlagen oder Fragen zu stellen, jedoch stets unter der Aufsicht des Richters.
Dreh- und Angelpunkt dieses Systems ist Artikel 101 der Strafprozessordnung (StPO). Er garantiert den Parteien das Recht auf Akteneinsicht, die gewissermassen das „Gedächtnis“ der Ermittlungen darstellt. Dieses Recht ist jedoch nicht bedingungslos. Um zu verhindern, dass die Offenlegung von Informationen die Ermittlungen beeinträchtigt (beispielsweise um zu vermeiden, dass sich Zeugen untereinander absprechen), kann der Staatsanwalt den Zugang zu den Akten bis zu den ersten wichtigen Vernehmungen aufschieben.[5] Dieser Grundsatz gewährleistet, dass die Parteien spätestens bei Abschluss des Vorverfahrens, d. h. zum Zeitpunkt der Überweisung an das Gericht, uneingeschränkten Zugang zu den Verfahrensakten haben. Diese Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für das Recht auf rechtliches Gehör und ermöglicht es jedem, seine Verteidigung auf der Grundlage aller während der Ermittlungen gesammelten Elemente vorzubereiten.[6]
Das Bundesgericht hat diese Logik übrigens in einem berühmten Urteil (BGE 137 IV 172) bekräftigt.[7] Das Bundesgericht bestätigt darin, dass ein Beschuldigter nicht verlangen kann, die Akten vor seiner ersten polizeilichen Einvernahme einzusehen. Warum? Weil das System der Spontaneität der ersten Aussagen den Vorrang einräumt. Diese „relative Transparenz“ stellt einen klaren Bruch mit der amerikanischen Discovery dar: In der Schweiz suchen wir nicht nach einer zwischen zwei Gegnern ausgehandelten Wahrheit, sondern nach einer zentralisierten materiellen Wahrheit, bei der der Staat die Kontrolle über den Informationszeitplan behält, um die Effizienz der Justiz zu gewährleisten.
III. Vergleichende Analyse: zwei Beweisphilosophien
Die Unterschiede zwischen dem amerikanischen und dem schweizerischen Modell beschränken sich nicht auf eine Verfahrensregel; sie stellen zwei Weltanschauungen gegenüber: die „Theorie des Kampfes“ gegen den staatlichen Auftrag.
- Der „Herr der Beweise“ gegenüber dem „Herr der Ermittlungen“
In den Vereinigten Staaten basiert das System auf vollständiger individueller Verantwortung. Der Verteidiger ist der wahre Herr der Beweise. In dieser Kultur greift der Staat nicht ein, um dem Angeklagten bei der Feststellung des Sachverhalts zu helfen: Es ist Aufgabe des Anwalts, eine umfassende private Untersuchung durchzuführen. Wie Richter Jerome Frank erklärte, ist der Prozess ein Duell, ein «Kampf», in dem die Wahrheit kein uneigennütziges Streben der Verwaltung ist, sondern das Ergebnis einer frontalen Konfrontation zwischen zwei Strategien.[8] In diesem Zusammenhang ist die Discovery eine entscheidende Waffe: Sie zwingt die Anklage, ihre Karten offen zu legen, um das Fehlen einer unparteiischen staatlichen Untersuchung auszugleichen.
Im Gegensatz dazu überträgt das Schweizer Verfahren dem Staatsanwalt die Rolle des Ermittlungsleiters. Gemäss Artikel 6 der StPO ist dieser gesetzlich verpflichtet, von Amts wegen «sowohl die belastenden als auch die entlastenden Beweise» zu untersuchen.[9] Hier ist der Strafverteidiger kein Privatdetektiv, sondern, wie Gérard Piquerez betont, der Garant der Rechtmässigkeit[10]
Seine Rolle besteht nicht darin, Beweise ex nihilo zu erschaffen, sondern die von der Behörde zusammengestellte Akte kritisch zu prüfen. Die Herausforderung besteht nicht mehr darin, dem Gegner Beweise zu entreißen, sondern die Neutralität und Vollständigkeit der staatlichen Arbeit anzufechten.
- Strategischer Pragmatismus versus materielle Wahrheit
Diese Rollenverteilung bestimmt den eigentlichen Zweck des Gerichtsverfahrens. Im amerikanischen Recht ist der Beweis ein Verhandlungsinstrument. Die Pre-Trial-Phase ermöglicht es den Parteien, ihre jeweiligen Stärken einzuschätzen. Dieser Pragmatismus führt in mehr als 90 % der Fälle zu einem plea bargain (Strafvereinbarung). Die Wahrheit ist dabei oft ein Konsens: Man strebt eine akzeptable Einigung an, um einen kostspieligen und ungewissen Prozess zu vermeiden.[11]
Das Schweizer System lehnt diese Logik des «Schachspiels» ab. Die Beweisaufnahme, die der Maxime der Amtsermittlung unterliegt,[12] zielt auf die materielle Wahrheit ab.[13] Das Ziel besteht nicht darin, einen Zweikampf zu gewinnen, sondern die Tatsachen festzustellen, um ein gerechtes Urteil zu fällen. Während das amerikanische Modell die Verfahrensökonomie und die Schnelligkeit des Verfahrens in den Vordergrund stellt, bevorzugt das Schweizer Modell eine gründliche, staatlich geleitete Untersuchung. Die Qualität der Verteidigung in der Schweiz hängt daher nicht von der finanziellen Fähigkeit ab, Ermittlungen durchzuführen, sondern von der Scharfsinnigkeit der rechtlichen Analyse der von der Staatsanwaltschaft zusammengestellten Akten.
- Probleme und Grenzen: zwischen Mittelasymmetrie und staatlicher Abhängigkeit
Die amerikanische Discovery offenbart trotz ihres Anscheins an Transparenz eine erhebliche strukturelle Asymmetrie. Während die Anklage über die umfangreichen Ressourcen des Staates verfügt, sind die Anträge der Verteidigung durch Wesentlichkeitskriterien (Rule 16) und das Verbot, die Akten der Regierung frei einzusehen (United States v. Armstrong), eingeschränkt.[14] Obwohl das Urteil Brady die Offenlegung günstiger Beweise vorschreibt, schwächt die jüngste Rechtsprechung zur „angemessenen Sorgfalt des Angeklagten“ diese Verpflichtung: Der Staatsanwalt kann von seiner Verantwortung entbunden werden, wenn die Verteidigung die Informationen aus eigener Kraft hätte aufdecken können. Abgesehen von dieser verbleibenden Undurchsichtigkeit sind die Kosten des Systems unerschwinglich. Die Verlagerung der Beweislast zwingt den Angeklagten dazu, private Sachverständige und komplexe E-Discovery-Tools zur Bearbeitung riesiger Dokumentenmengen selbst zu finanzieren, wodurch die Fairness des Verfahrens von den finanziellen Mitteln des Einzelnen abhängig wird.[15]
Im Gegensatz dazu vermeidet das Schweizer System diese wirtschaftliche Belastung, konfrontiert die Verteidigung jedoch mit einer strukturellen Abhängigkeit von der Staatsanwaltschaft. Die Konzentration der Ermittlungsbefugnisse in den Händen des Staatsanwalts birgt das Risiko einer „selektiven Ermittlung“, bei der die Behörde allein über die zu erhebenden Beweise entscheidet. Im Gegensatz zum amerikanischen Modell kann die Verteidigung keine eigenständigen Ermittlungen durchführen und bleibt auf eine antragstellende Rolle beschränkt. Dieser Handlungsspielraum wird durch Artikel 108 StPO weiter eingeschränkt, der es ermöglicht, die Akteneinsicht zu beschränken, wenn der Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht oder um übergeordnete Interessen (Sicherheit, Geheimhaltung) zu schützen. So ist der Schweizer Beschuldigte zwar durch den Grundsatz der Amtsermittlung vor den Kosten der Ermittlungen geschützt, unterliegt jedoch einer ausgeprägteren Einflussasymmetrie, da die Autonomie seiner Verteidigung von der Unparteilichkeit und dem Ermessen der Strafverfolgungsbehörde abhängt.
Fazit
Die Wahl zwischen der amerikanischen Discovery und dem schweizerischen Akteneinsichtrecht ist in erster Linie eine gesellschaftliche Abwägung: die Freiheit privater Ermittlungen auf Kosten finanzieller Ungleichheit (USA) oder staatlicher Schutz auf Kosten struktureller Abhängigkeit (Schweiz). Das amerikanische Modell bietet zwar eine unübertroffene Ermittlungsmacht, begünstigt jedoch diejenigen, die über die entsprechenden Mittel verfügen. Umgekehrt befreit das schweizerische System den Bürger von den Kosten der Beweisführung, unterwirft ihn jedoch der – manchmal selektiven – Unparteilichkeit des Staatsanwalts.
Letztendlich hängt das Gleichgewicht nicht mehr von der ursprünglichen Philosophie ab, sondern von der Stärke der Schutzmechanismen (Brady-Pflicht oder Art. 101 StPO). Im Zeitalter der Digitalisierung und der Massendaten wird sich die Effizienz der Justiz an ihrer Fähigkeit messen lassen, Transparenz gegenüber Geheimhaltung zu gewährleisten, unabhängig davon, ob die Beweise aus einem Duell oder aus der Verwaltung stammen.
Eva LESECQ, Licia FERRON, Leila RICHARTZ, David NGUYEN und Dreni ALIU
LITERATURVERZEICHNIS
- Gesetzgebung und VorschriftenII. RechtsprechungIII. Rechtslehre
- Schweiz: Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).
- Vereinigte Staaten: Federal Rules of Criminal Procedure (Fed. R. Crim. P.).
- Vereinigte Staaten: Federal Rules of Civil Procedure (Fed. R. Civ. P.).
- BGE 137 IV 172 (Strafzumessung, Schuldprinzip).
- Brady v. Maryland, 373 U.S. 83 (1963).
- United States v. Armstrong, 517 U.S. 456 (1996).
Bücher und KommentareArtikel und Online-Beiträge
- FONTANA Joëlle, in: JEANNERET Yvan / KUHN André / PERRIER DEPEURSINGE Maria Ludovica (Hrsg.), Commentaire romand, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel, Helbing Lichtenhahn, 2019.
- FRANK Jerome, Courts on Trial: Myth and Reality in American Justice, Princeton, Princeton University Press, 1949.
- MOREILLON Ludivine / PAREIN-KREYENBÜHL Anne, Précis de procédure pénale, 3. Aufl., Bern, Stämpfli, 2021.
- PIQUEREZ Gérard, Handbuch des Schweizer Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, Schulthess, 2007.
- BRACONNAY Nicolas, «Anklageverfahren/Inquisitionsverfahren: zwei Modelle für die Strafjustiz», in: Village de la Justice, 15. März 2011, https://www.village-justice.com/articles/Procedure-accusatoire-procedure,9498.html(abgerufen am 7. April 2026).
- CORNELL LAW SCHOOL – LEGAL INFORMATION INSTITUTE, „Discovery“, in: Wex, https://www.law.cornell.edu/wex/discovery (abgerufen am 7. April 2026).
- SIMONNET Valentin, „Die Phasen des amerikanischen und französischen Strafverfahrens: Die Unterschiede verstehen“, in: Village de la Justice, 2018,
- https://www.village-justice.com/articles/etapes-procedure-penale-americaine-francaise-comprendre-les-differences,29193.html (abgerufen am 7. April 2026).
- THE LAW OFFICE OF LISA PELOSI, „Understanding Plea Bargaining“, https://mycriminalattorneynyc.com/plea-bargaining/ (abgerufen am 7. April 2026).
- WEISBURD Kate, „Staatsanwälte verbergen, Angeklagte suchen: Die Aushöhlung von Brady durch die Regel der Sorgfaltspflicht des Angeklagten“, 60 UCLA Law Review 138, 2012.
[1] CORNELL LAW SCHOOL – LII, „Discovery“, in: Wex.; BRACONNAY Nicolas, „Anklageverfahren/Untersuchungsverfahren“, in: Village de la Justice (2011).
[2] SIMONNET Valentin, „Die Phasen des amerikanischen Strafverfahrens im Vergleich zum französischen“, in: Village de la Justice (2018).
[3] Fed. R. Crim. P. 16; Fed. R. Civ. P. 30, 33 und 34.
[4] Brady v. Maryland, 373 U.S. 83 (1963).
[5] Joëlle Fontana, in: Commentaire Romand, Schweizerische Strafprozessordnung, zu Art. 101, 2. Aufl., Basel (2019).
[6] Ebd.
[7] BGE 137 IV 172
[8] FRANK Jerome, Courts on Trial, S. 80 (1949).
[9] Art. 6 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, SR 312.0.
[10] PIQUEREZ Gérard, Handbuch der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 94–96.
[11] THE LAW OFFICE OF LISA PELOSI, «Understanding Plea Bargaining».
[12] Art. 6 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, SR 312.0.
[13] MOREILLON Ludivine / PAREIN-KREYENBÜHL Anne, Précis de procédure pénale, Nr. 67 ff.
[14] United States v. Armstrong, 517 U.S. 456, (1996).
[15] WEISBURD Kate, 60 UCLA L. REV. 138 (2012).
